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Recht auf Glasfaseranschluss, Einbruchsschutz und mehr

Endlich haben Wohnungseigentümer quasi das Recht auf die Realisierung eines Glasfaseranschlusses, einer Wallbox für Elektroautos, einer Alarmanlage und/oder einer behindertengerechten Wohnung. Die entsprechende Gesetzesänderung wurde im Herbst 2020 im Bundestag verabschiedet. In drei dieser vier Bereiche haben jetzt auch die Wohnungsmieter ein entsprechendes Recht.

 

Birnstiel EDV & Kommunikation installiert Gigibit-Inhaus-Netze inzwischen auch auf Basis von zweiadrigen POF-Kabeln (Polymer Optische Faser). Einfacher Anschluss der POF-Kabel: Kabel mit Spezialschneidegerät kürzen und am Ende die zwei miteinander verbundenen Adern ein paar Zentimeter voneinander trennen, Buchsen-Verriegelung etwas herausziehen (entreigeln), Adern bis zum Anschlag in die LWL-Buchsen einschieben, Buchsenriegel bis zum Anschlag einschieben, fertig.
(Foto: Peter Pernsteiner)

Nach wie vor gibt es viele Wohnungseigentümer, die beispielsweise keinen Glasfaseranschluss und auch keine Ladesäulen für Elektrofahrzeuge haben wollen – unter anderem, weil sie die entsprechenden Kosten nicht tragen wollen. Bislang konnten solche Quergeister entsprechende Modernisierungsvorhaben in Eigentümerversammlungen komplett blockieren. Das ist jetzt endgültig vorbei, denn der Bundestag hat am 16. Oktober 2020 das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) mit Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verabschiedet.

In § 20 WEG heißt es jetzt unter der Überschrift „Bauliche Veränderungen“:

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,

2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,

3. dem Einbruchschutz und

4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

 

Birnstiel EDV & Kommunikation hat bereits viele Alarmanlagen des Herstellers Telenot installiert.
(Foto: Telenot)

Natürlich muss der jeweilige Eigentümer die entsprechenden Kosten tragen, allerdings gebühren ihm dann laut § 21 (1) WEG auch allein die Nutzungen. Sprich, wenn später andere Miteigentümer von Glasfaser-Anschlussarbeiten einzelner Eigentümer profitieren wollen, können diese zwar tatsächlich eine entsprechende Nutzung verlangen, allerdings nur gegen einen angemessenen Ausgleich (§21 (4) WEG). Damit ist nun generell möglich, dass sich einzelne Wohnungseigentümer beispielsweise einen FTTH-Gigabit-Glasfaseranschluss in ihre Wohnung legen lassen können oder eine Alarmanlage nebst elektronischem Türschließsystem mit beispielsweise einem Fingerabdrucksensor an der Wohnungstüre installieren lassen dürfen. Auch der behindertengerechte Wohnungsausbau sowie die Realisierung von E-Ladesäulen oder Wallboxen in der Tiefgarage, im Garagenhof oder am PKW-Stellplatz ist jetzt endlich nicht mehr von der Blockade oder Gnade einzelner Miteigentümer abhängig.

Die Mieter haben ebenfalls neue Rechte

Das Recht auf Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz steht übrigens inzwischen nicht nur Miteigentümern einer Wohnanlage zu, sondern auch den Mietern – allerdings nur, wenn die baulichen Veränderungen dem Vermieter zugemutet werden können. Hierzu hat der Bundestag ebenfalls am 16.10.2020 im Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz das Bürgerliche Gesetzbuch BGB entsprechend abgeändert.

Solche Glasfaser-Patchkabel sind jetzt bei Birnstiel EDV & Kommunikation in unterschiedlichsten Längen vorrätig
(Foto: Peter Pernsteiner)

In § 554 des BGB steht jetzt unter „Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz“:

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Bundestag fand zwar leider nicht erforderlich, dass in diesen BGB-Paragraphen auch das Recht auf einen Breitband-Anschluss für den Mieter festgeschrieben wird. Allerdings dürften sicherlich die wenigsten Vermieter etwas dagegen einzuwenden haben, dass in ihrer Wohnung auf Kosten des Mieters beispielsweise ein Glasfaseranschluss realisiert wird, weil dadurch der Nutzwert der Wohnung steigt. Wenn der Wohnungseigentümer auf dieser Basis den Anschluss realisieren lassen möchte, kann er sicher sein, dass dies dank der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes tatsächlich möglich ist.

Falls Sie Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus fit für einen FTTH-Glasfaseranschluss und/oder eine Alarmanlagen machen wollen, wenden Sie sich gerne an uns.

Ihr Harry Birnstiel mit Team
www.birnstiel.de
Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie uns
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(Montag-Freitag 9:00-13:00 und 15:00-18:00)
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Quellen:
Bundesgesetzblatt – Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG vom 16.10.2020:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl120s2187.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s2187.pdf%27%5D__1614331224099

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27725105%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

Wohnungseigentumsgesetz in der aktuell gültigen Fassung also PDF-Download: https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/WEG.pdf

BGB in der aktuell gültigen Fassung als PDF-Download: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BGB.pdf

Über solche hauchdünne Glasfasern lassen sich beispielsweise im FTTH-Netz von Deutsche Glasfaser aktuell Privatanschlüsse mit bis zu 1000 MBit/s im Download und 500 MBit/s im Upload realisieren
(Foto: Peter Pernsteiner)
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